EU-DSGVO – Ist Ihre Website bereit?
Am 25. Mai 2018 ist der Stichtag, auf den sich viele Unternehmen lange vorbereitet haben – die EU-Datenschutz-Grundverordnung wird wirksam. Die neue Datenschutz-Grundverordnung setzt fast jeden Websitebetreiber unter Zugzwang. Haben Sie bereits alle notwendigen Vorkehrungen getroffen oder stehen Sie wie viele andere erst am Anfang und vor vielen Fragen?
Was genau bedeutet diese Veränderung für Unternehmen?
Das Inkrafttreten der EU-DSGVO stellt viele Grundsätze des Datenschutzrechts nach dem alten BDSG auf den Kopf und bedeutet weitreichende Änderungen und Pflichten für Unternehmen. Es regelt das Datenschutzrecht auf EU-Ebene und bietet Kunden und Verbrauchern die Sicherheit, dass mit ihren Daten in der gesamten Europäischen Union einheitlich, sparsam und verlässlich umgegangen wird. Diese Regelung gilt auch für Firmen in den USA, wenn diese Daten von EU-Bürgern verarbeiten. Dabei ist zu beachten, dass die Regelungen des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes zum Teil überschrieben werden und nicht mehr gelten.
Welche Websites sind überhaupt von der DSGVO betroffen?
Fast alle. Einzig ausgeschlossen sind Internetseiten, die ausschließlich familiären oder persönlichen Zwecken dienen. Eine Seite, die beispielsweise nur Urlaubsfotos zeigt, keine Werbebanner eingebunden hat und keine Analysetools nutzt, ist nicht betroffen. Alle anderen Websitebetreiber müssen sich mit der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung beschäftigen – selbst dann, wenn man überhaupt keine Daten der Nutzer abfragt. Denn wenn ein Besucher Ihre Website aufruft, dann wird seine IP-Adresse übertragen. Und IP-Adressen fallen unter den Begriff der personenbezogenen Daten.
Was passiert bei Missachtung der DSGVO?
Bei Missachtung der Verordnung drohen Bußgelder in Höhe von 20 Millionen Euro oder bis zu 4 Prozent des gesamten Vorjahresumsatzes Ihres Unternehmens. Bedrohlicher noch als die hohen Bußgelder sind hier die drohenden Abmahnungen, denn Verstöße können von Abmahnvereinen zusammen mit Anwälten beanstandet werden. Auch Wettbewerber können einen Konkurrenten wegen unvollständiger Erklärungen zum Datenschutz abmahnen lassen, wie das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 11. März 2016 (Az.: 6 U 121/15) feststellte.
Um diese Verfahren zu umgehen, sollten Sie die zu erfüllenden Auflagen proaktiv umsetzen. Hierfür bietet wir Ihnen unsere vollste Unterstützung an. Neben kompetenter Beratung bieten wir zusätzlich den benötigten Stand der Technik durch unsere modernen Lösungen. Sprechen Sie uns einfach an.